A study of the Legal Implications of the Application

of the Tampere Convention

in a situation in which Switzerland would be the requesting party.

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Anwendung der Tampere Konvention für die Schweiz

By Alexander Plappert, during an Internship at OCHA Geneva in 1998.

 

Der folgende Bericht befasst sich mit der Anwendbarkeit der Tampere Konvention im Rahmen des schweizerischen nationalen Rechtes. Er geht nur auf die Situation ein, in der die Schweiz Hilfeleistungen im Bereich der Telekommunikation empfängt.

1. Konzessionen und Zulassungen

Grundsätzlich unterliegt die Inbetriebnahme und die Nutzung von Funk- und Fernmeldediensten sowie das Anbieten von Dienstleistungen auf diesem Gebiet dem Erwerb einer Konzession oder einer Zulassung.

a. Funk

Das Benutzen des Funkspektrums ist grundsätzlich von einer Funkkonzession abhängig. Der Bundesrat wird jedoch im Fernmeldegesetz dazu ermächtigt, für Frequenznutzungen von geringer technischer Bedeutung Ausnahmen vorzusehen (Art. 22 III). Von dieser Möglichkeit hat er in der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) unter Art. 8 gebrauch gemacht: Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz nicht länger als 3 Monate benutzt werden, sind von der Konzessionspflicht freigestellt, wenn das Bundesamt für Kommunikation mit der zuständigen ausländischen Verwaltung eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat.

(weiter Ausnahmen für den Funkverkehr s. u.)

b. Fernmeldeanlagen

Fernmeldeanlagen (d. h. Endeinrichtungen, Satellitenanlagen, Funkanlagen - siehe hierfür aber Ausnahmetatbestand von oben, leitungsgebundene Anlagen) unterliegen einem Berwertungsverfahren. Während diesem wird geprüft, ob die jeweilige Fernmeldeanlage mit den jeweiligen (teilweise in EG Richtlinien festgelegten, teilweise in von der Schweiz erarbeiten) technischen Normen übereinstimmen. Als solches Bewertungsverfahren kommen die Zulassung, in bestimmten Fällen aber auch die Baumusterprüfung oder die Qualitätssicherung in Betracht. Für die Konkretisiernung der genauen Bestimmungen, denen eine Fernmeldeanlage entsprechen muss, wird auf untergeordnetes Recht verwiesen.

Laut Art. 14 der Verordnung über Fernmeldeanlagen werden ausländische Zulassungen anerkannt, wenn sie aufgrund von Prüfungsberichen erteilt worden sind, die alle für eine Wiederholung der Prüfung notwendigen Angaben enthalten.

Ebenfalls werden Zulassungen für Fernmeldeanlagen erteilt, wenn durch eine im Ausland erteilte and bereits anerkannte Zulassung, der ein entsprechender Prüfungsbericht beiliegt, nachgewiesen werden kann, dass die Anlage den Vorschriften der genannten Verordnung entspricht. (Art 13 I b).

In welchem genauen Verhältnis diese beiden Vorschriften zueinander stehen, ist nicht ersichtlich.

Laut Art. 26 unterstehen sämtlich Fernmeldeanlagen, die angeboten, in den Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden einer Kennzeichnungspflicht. Es besteht hierbei die Möglichkeit, dass das Bundesamt für Kommunikation ausländische Kennzeichnungen anerkennt.

Art 24 befasst sich mit Fernmeldeanlagen, die Gegenstand eines internationalen Abkommens sind. Diese werden in einer Liste beim Bundesamt für Kommunikation geführt und dürfen, wenn sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen, in den Verkehr gebracht werden. Sie sind nach den Vorschriften des jeweiligen internationalen Abkommens zu kennzeichnen.

Art. 20 sieht Ausnahmen von einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung vor. Hiernach können Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland provisorisch erstellt werden und nicht länger als 3 Monate betrieben werden, ohne Zulassung betrieben werden, wenn ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist und ihre Leistung und ihre Frequenz den durch das Bundesamt festgelegten Normen entsprechen. Diese Anlagen dürfen allerdings nicht angeboten (dies meint ein auf Inverkehrbringen gerichtetes Verhalten) oder in den Verkehr gebracht (dies meint die unentgeltliche oder entgeltliche Ueberlassung und Uebertragung) werden.

c. Fernmeldedienste

Auch das Anbieten von Fernmeldediensten unterliegt einer Konzessions- und Meldepflicht. Laut Art. 3 der Verordnung über Fernmeldedienste sind jedoch ausländische Anbieterinnen (das Gesetz wählt die feminine Form, da davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um juristische Personen handelt) von internationalen Fernmeldediensten, die ihre Verbindungen in der Schweiz durch andere gemeldete und konzessionierte Fernmeldedienstanbieterinnen beenden lassen.

2. Internationale Abkommen im Bereich der Telekommunikation

Art. 64 des Fernmeldegesetzes ermächtigt den Bundesrat internationale Abkommen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abzuschliessen. Ob die Tampere Konvention ein solches Abkommen darstellt, ist m.E. fraglich. Einerseits beinhaltet sie Bestimmungen über die Anwendung von Telekommunikationsmittel und insbesondere Bestimmungen über Anerkennung von Lizenzen bzw. Ausnahmen von der Lizenzpflicht für ausländische Telekommunikationsmittel und fällt daher in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Andererseits wird ein Staat durch die Tampere Convention nicht direkt dazu verpflichtet, die Lizenzen anderer Staaten anzuerkennen. Er verpflichtet sich lediglich, reglementative Hindernisse - wenn möglich! - abzubauen; die genaue Form bleibt ihm jedoch selbst überlassen. Aus dieser "Absichtserklärung" sind daher keine neuen konkreten Tatbestände, die die Rechtssätze der schweizerischen Rechtsordnung direkt abändern könnten, abzuleiten.